ITAT Delhi beseitigt die zusätzliche Steuer, die deutsche Unternehmen für Lieferungen ins Ausland erheben

ITAT Delhi beseitigt die zusätzliche Steuer, die deutsche Unternehmen für Lieferungen ins Ausland erheben

Das Income Tax Appellate Tribunal (ITAT) in Delhi hat entschieden, dass die Gegenleistung, die ein deutsches Unternehmen für Lieferungen ins Ausland erhält, keiner zusätzlichen Steuer unterliegen sollte.

Das Gremium, bestehend aus Challa Nagendra Prasad (richterliches Mitglied) und M. Balaganesh (buchhalterisches Mitglied), erklärte, dass Offshore-Dienstleistungen, insbesondere solche, die die Lieferung von Plänen und Entwürfen beinhalten, eng mit der Offshore-Lieferung von Anlagen und Ausrüstung verbunden sind.

Folglich stellen Einkünfte aus Offshore-Dienstleistungen kein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. und es sammelt sich nicht an oder entsteht in Indien.

Der Beschwerdeführer/Beurteiler hatte mit HCC einen Vertrag über die Erbringung von Offshore-Dienstleistungen abgeschlossen, der sich hauptsächlich auf die Planung, Konstruktion und Konstruktion hydromechanischer Anlagen und Maschinen für das von NHPC durchgeführte Kishanganga-Projekt konzentrierte.

Die vom Prüfer gelieferten Anlagen und Geräte wurden an die Projektspezifikationen und -anforderungen angepasst. Um die Herstellung der Ausrüstung zu erleichtern, erstellte der Prüfer Zeichnungen und Entwürfe, die der Genehmigung des Kunden bedurften.

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Diese Zeichnungen und Entwürfe waren auch für den lokalen Besitz bestimmter Teile und Ausrüstung, die Integration des Zivilbaus sowie die Installation und Wartung importierter Anlagen erforderlich.

Der Offshore-Dienstleistungsvertrag umfasste die Bereitstellung von Entwürfen und Planungen, die für die Produktion der importierten Maschinen und Geräte erforderlich sind, sowie die korrekte Installation und Koordination mit örtlichen Bau- und Zukaufelementen.

Der Beklagte argumentierte, dass alle Arbeiten im Zusammenhang mit den Zeichnungen und Entwürfen außerhalb Indiens durchgeführt worden seien und die Eigentumsrechte an den Entwürfen, Zeichnungen und Geräten außerhalb Indiens übertragen worden seien. Die Bezahlung dieser Zeichnungen und Entwürfe erfolgte auch außerhalb Indiens in Fremdwährung.

Nach Angaben des Steuerzahlers waren Offshore-Dienstleistungen ein wesentlicher Bestandteil der Offshore-Lieferungen. Zahlungen für Offshore-Dienstleistungen sollten daher ähnlich behandelt werden wie Offshore-Lieferungen.

Da beide Vorgänge außerhalb Indiens stattfanden und die Zahlung in ausländischer Währung außerhalb Indiens eingegangen ist, sollte nichts davon steuerpflichtig sein, da kein Einkommen als in Indien erwirtschaftet oder erwirtschaftet gilt. Dieses Verständnis ist im Indien-Deutschland-Vertrag verankert.

Die Abteilung argumentierte jedoch, dass die erbrachten Dienstleistungen rein technischer Natur seien und als „Gebühr für technische Dienstleistungen (FTS)“ eingestuft werden sollten, was sie in die steuerpflichtige Kategorie gemäß Abschnitt 9(1)(vii) des Einkommensteuergesetzes einordne.

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Das Gericht stellte fest, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht als Honorare für technische Dienstleistungen steuerpflichtig sein sollten, wenn Entwurf und Technik untrennbar mit der Herstellung von aus dem Ausland gelieferten Materialien und Geräten verbunden sind und einen integralen Bestandteil der Lieferung bilden.

Das Gericht erkannte an, dass es sich bei der Zahlung um Unternehmensgewinne gemäß Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens (DTAA) handelte und dass diese Gewinne bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nicht Indien zugerechnet werden können. Daher sollten die aus diesen Dienstleistungen erzielten Einkünfte in Indien in die Kategorie der nicht steuerpflichtigen Einkünfte einbezogen werden.

Dementsprechend wies das Gericht den Assessing Officer (AO) an, die zusätzlichen Steuern, die auf Offshore-Entwürfe und -Zeichnungen für verschiedene in Betracht gezogene Jahre erhoben werden, zu streichen.

FalltitelDSD Noell GMBH gegen Dy./Asst. CITCITA Summons No.3186/Del/2016Date21.11.2023Anwalt des BerufungsklägersRajan BhatiaAnwalt des BeklagtenSanjay KumarDelhi ITATAnordnung lesen

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