Führungskräfte in grenzüberschreitenden Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland

Führungskräfte in grenzüberschreitenden Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland

Im Rahmen grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse zwischen Deutschland und der Schweiz stellt sich auch die Frage nach der Verteilung der Steuerrechte auf das Arbeitseinkommen von Arbeitnehmern in Führungspositionen. Der folgende Artikel untersucht die Steuerklassifizierung und die Schweizer Steuerpraxis speziell für Führungskräfte, die in Deutschland steuerlich ansässig sind und eine Führungsposition in einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz innehaben. Schweizer Steuerrecht

Natürliche Personen, die nicht in der Schweiz steuerlich ansässig sind, unterliegen in der Schweiz einer beschränkten Steuerpflicht, wenn sie unter anderem in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit körperlich ausüben oder wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in der Schweiz körperlich erbringen und der Schweiz das Besteuerungsrecht für die im Ausland körperlich ausgeübte Erwerbstätigkeit nach dem jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Nachbarland eingeräumt wird.

Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland (DBA)

Zusätzlich zur beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz unterliegen natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Steuerrecht. Folglich erheben beide Länder Steuern auf Erwerbseinkommen, was im ersten Schritt zu einer Doppelbesteuerung führt. Dank des DBA zwischen der Schweiz und Deutschland wird dies vermieden, indem das Recht zur Besteuerung von Arbeitseinkommen einem einzigen Vertragsstaat zugewiesen wird.

Bei einer Person, die eine Führungsposition innehat, sind folgende Schritte im angegebenen hierarchischen Vorgehen zu prüfen:

Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer nicht um einen Grenzgänger, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob er die Voraussetzungen für eine leitende Führungskraft im Sinne von Art. 15 Abs. 4 des CDI zwischen der Schweiz und Deutschland.

Um sich als leitender Angestellter zu qualifizieren, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein: Grenzüberschreitendes Wohn-/Arbeitsverhältnis; Ohne Qualifikation als Grenzgänger; Abhängige Beschäftigung; Eintragung ins Handelsregister mit Einzel- oder Kollektivunterschrift oder einer vergleichbaren nachweisbaren Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen; Als Vorstandsmitglied, Direktor, stellvertretender Direktor, stellvertretender Direktor, Geschäftsführer, Geschäftsführer, Prokurist (oder in einer vergleichbaren Funktion) fungieren; Die Tätigkeit umfasst nicht nur Aufgaben außerhalb des Landes des ansässigen Arbeitgebers; Der Arbeitgeber ist eine Kapitalgesellschaft. Das Vorliegen einer vergleichbaren Vertretungsbefugnis nach außen kann anhand folgender Kriterien beurteilt werden: Höhe der Vergütung; Einstufung in eine der höchsten Gehaltsstufen des Unternehmens; Gewinnbeteiligung/Gewinnbonus und Höhe; Gewährung eines besonderen geldwerten Vorteils; Anzahl weisungspflichtiger Personen; Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern; Beförderung/Aufstieg verbunden mit einer Änderung oder Erweiterung des Aufgabenbereichs; Gesetzliche Höchstarbeitszeitgrenzen gelten nicht.

Es ist nicht erforderlich, dass alle Kriterien erfüllt sind, damit von einer Vorsorgevollmacht ausgegangen werden kann. Die allgemeinen Umstände werden jeweils individuell berücksichtigt.

Durch informelle Konsultationen mit verschiedenen kantonalen Steuerbehörden (ZH, BS, SH, ZG, TG) haben wir festgestellt, dass die obige Vorgehensweise und damit die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 in der Praxis nicht einheitlich umgesetzt wird. Einige Kantone setzen die Vernehmlassungsvereinbarung wie geplant um. Andere Kantone orientieren sich bei der Vertretungsfähigkeit im Ausland an den oben genannten Kriterien und prüfen diese mit oder ohne Eintragung ins Handelsregister. Ein Drittel der befragten Kantone konzentriert sich auf die deutsche Perspektive.

Das Gehalt eines leitenden Angestellten unterliegt immer der Steuer im Vertragsstaat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, unabhängig davon, wo die Arbeit physisch geleistet wurde (d. h. Arbeitstage im Wohnsitzland des Arbeitnehmers, im Wohnsitzland des Arbeitgebers, in Drittländern). Dies steht im Gegensatz zu „normalen“ Arbeitnehmern, bei denen das Besteuerungsrecht in erster Linie dem Vertragsstaat zugeordnet wird, in dem die körperliche Arbeit geleistet wurde, und in zweiter Linie dem Wohnsitzstaat (183-Tage-Klausel). In Deutschland ist das Arbeitseinkommen eines leitenden Angestellten eines Schweizer Unternehmens von der Progressionssteuer befreit. Die deutschen Finanzbehörden erheben keine Globalbesteuerung.

Schweizerisches VeranlagungsverfahrenSchweizer Quelle der Lohnsteuer

Personen mit Wohnsitz im Ausland unterliegen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus (z.B. Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalter) der schweizerischen Lohnquellensteuer, wenn der Lohn von einem Schuldner gezahlt wird, der seinen Wohnsitz, Sitz, tatsächliche Verwaltung, Betriebsstätte oder feste Niederlassung in der Schweiz hat.

Zur Ermittlung des steuersatzbestimmenden Einkommens wird das weltweite Bruttoarbeitseinkommen des Steuerpflichtigen herangezogen, unabhängig davon, in welchem ​​Land dieses Einkommen erzielt wurde.

Neuberechnung der Schweizer Lohnquellensteuern

Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland haben unabhängig von ihrer Einkommenshöhe die (freiwillige) Möglichkeit, einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Steuern auf die Lohnquelle in der Schweiz (früher Tarifkorrektur) zu stellen, wenn sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Es kann ratsam sein, einen Antrag auf Neuberechnung einzureichen, wenn:

Das zu versteuernde Bruttogehalt und/oder die Ermittlung des Steuersatzes ist fehlerhaft (z. B. wenn das im Ausland erzielte steuerpflichtige Einkommen nicht korrekt zugeordnet oder bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht berücksichtigt wurde); ein falsch angewandter Quellensteuersatz wird korrigiert. Anschließende ordentliche Bewertung

Unter bestimmten Voraussetzungen sind natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland verpflichtet bzw. haben die Möglichkeit (freiwillig), nachträglich eine ordentliche Steuererklärung in der Schweiz einzureichen.

Natürliche Personen, die der schweizerischen Lohnsteuer unterliegen und im Ausland steuerlich ansässig sind, können zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden, wenn sie über in der Schweiz steuerpflichtige Einkünfte oder Vermögenswerte verfügen, jedoch teilweise der schweizerischen Verrechnungssteuer (z. B. Löhne, Wertpapiererträge) und teilweise dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (z. B. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Immobilien) unterliegen.

Sie können (freiwillig) eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn in der betreffenden Steuerperiode mindestens 90 % ihres weltweiten Bruttoeinkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind.

Exkurs: Risiken des Unternehmenssteuerrechts

Neben den steuerlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer kommen auch mögliche steuerliche Konsequenzen für den Arbeitgeber hinzu.

Wenn beispielsweise der leitende Angestellte in Deutschland (z. B. im Homeoffice) regelmäßig im Namen und Auftrag des Schweizer Arbeitgebers Verträge abschließt oder Führungsentscheidungen trifft, besteht die Gefahr, dass das Schweizer Unternehmen eine Betriebsstätte in Deutschland gründet.

Werden regelmäßig alle notwendigen Maßnahmen zur Unternehmensführung in Deutschland getroffen, könnten die deutschen Finanzbehörden sogar argumentieren, dass sich der Sitz der Geschäftsleitung des Schweizer Unternehmers und damit auch sein tatsächlicher Sitz der Geschäftsleitung in Deutschland befindet.

In beiden Fällen würde das Schweizer Unternehmen in Deutschland eingeschränkt oder unbeschränkt der Körperschaftsteuer unterliegen. Es könnten sich weitere Steuerpflichten hinsichtlich der deutschen Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer ergeben und auch Verrechnungspreisfragen müssten geklärt werden.

Abschluss

Leitende Angestellte im Sinne von Art. 15 Abs. 4 des DBA Schweiz-Deutschland unterliegen der Verbrauchsteuer. Unabhängig davon, wo sie ihre Arbeit physisch verrichten, unterliegen sie immer der Steuerpflicht in dem Land, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Aufgrund der sich ständig ändernden Rechtsgrundlagen und ihrer unterschiedlichen Auslegung und Anwendung in der Praxis durch die schweizerischen kantonalen Steuerbehörden einerseits und die deutschen Steuerbehörden andererseits empfiehlt es sich, vor Abschluss eines Arbeitsvertrages die steuerlichen Folgen und Risiken sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber zu prüfen. Durch proaktive Abklärungen können unangenehme Überraschungen vermieden werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei weiter.

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