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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
DNS-Auflösungsanbieter
DNS-Sperren (Domain Name System) sind ein häufig eingesetztes Instrument, wenn rechtliche Schritte gegen Betreiber und Hosts wirkungslos wären. Eine DNS-Blockierung bedeutet, dass der DNS-Resolver-Anbieter der Anforderung, einen im Browser eingegebenen Domänennamen in die mit diesem Domänennamen verbundene IP-Adresse aufzulösen, nicht nachkommt. Infolgedessen kann ein Benutzer nicht auf die angeforderte Website zugreifen. Normalerweise nutzen Internetnutzer die DNS-Server ihres Zugangsanbieters. Internetnutzer können aber auch DNS-Resolver von Drittanbietern wie Cloudflare oder Google nutzen.
Es ist weithin anerkannt, dass Zugangsanbieter, die DNS-Server betreiben, gemäß den nationalen Umsetzungen von Art. 3 haftbar gemacht werden können. 8(3) InfoSoc-Richtlinie, im Anschluss an das Haupturteil des EuGH UPC Telekabel.(1)
Andere DNS-Resolver-Betreiber wurden jedoch bisher nicht wegen der Implementierung von DNS-Blockierungen vor Gericht verklagt. Für Cloudflare-DNS-Resolver hat das Kölner CoA am 9. Oktober 2020 festgestellt, dass sie wie ein Access-Provider haften, der einen DNS-Server betreibt. Das Landgericht Köln stützte sein Urteil auf die deutsche Anwendung von Art. Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-Richtlinie, also die deutsche Störerhaftung.
Da die gleichen Regeln galten wie für Zugangsprovider, die DNS-Server betreiben, prüfte das Gericht parallele rechtliche Anforderungen.
DNS-Auflösungsbetreiber würden Dienste für Urheberrechtsverletzungen bereitstellen, wenn sie Domainnamen von Websites auflösen, die strukturell gegen das Urheberrecht verstoßen. Es gibt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die die verfassungsmäßigen Rechte auf geistiges Eigentum und Informationsfreiheit abwägt. Der EuGH entschied, dass die vom Internetdienstanbieter ergriffenen Maßnahmen ein striktes Ziel haben müssen (EuGH, Rn. 56 – UPC Telekabel). Insbesondere sollten in DNS-Resolvern implementierte DNS-Sperren nicht zu einer übermäßigen Blockierung legaler Inhalte führen, die auf solchen strukturell urheberrechtsverletzenden Websites verfügbar sind. Im vorliegenden Fall ging das Kölner Gericht von „ausschließlich rechtswidrigen Angeboten“ auf der Website aus, es handele sich also nicht um eine übermäßige Sperrung. Schließlich kam eine deutsche Besonderheit zur Anwendung: das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass DNS-Sperren ein „letztes Mittel“ sein sollten, nachdem alle verhältnismäßigen Maßnahmen gegen die Betreiber und technischen Anbieter der strukturverletzenden Website ausgeschöpft sind. Dies ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH; siehe BGH vom 26. November 2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Accessproviders). Ob dies jedoch mit Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie im Einklang steht, erscheint fraglich; einige EU-Mitgliedstaaten haben das Subsidiaritätsprinzip nicht explizit angewendet (siehe hier).
Anbieter von Content Delivery Network (CDN).
Der CDN-Anbieter konnte sich nicht auf Subsidiaritätsregeln berufen, da er, wie oben dargestellt, keine mit der von Zugangsanbietern oder DNS-Auflösungsanbietern vergleichbare Rolle ausübte.
Der CoA beschränkte seine Entscheidung auf Ansprüche auf einstweilige Verfügung im Rahmen der Störerhaftung (Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-Richtlinie). Aus verfahrenstechnischen Gründen musste das CoA die vom Rechteinhaber gestellte Frage leider nicht beantworten: Wäre ein CDN-Anbieter gemäß der EuGH-Rechtsprechung in Brein/Ziggo – „ThePiratebay“ und Youtube/Uploaded als Rechtsverletzer haftbar (einschließlich Schadensersatz)?
Perspektive
Für DNS-Auflösungsanbieter bestätigt das Urteil Sorgfaltspflichten hinsichtlich der DNS-Sperre, die denen von Zugangsanbietern vergleichbar sind. Tatsächlich liegt es auf der Hand, dass ein DNS-Auflösungsbetreiber vor den gleichen Aufgaben stehen muss wie Zugangsanbieter, die DNS-Server betreiben. Dies gilt auch dann, wenn sie international über die Landesgrenzen hinaus tätig sind. Die praktische Bedeutung der Pflichten von DNS-Auflösungsbetreibern, DNS-Sperren auf Antrag eines Rechteinhabers zu implementieren, sollte nicht unterschätzt werden. Große Internetbrowser haben angekündigt, standardmäßig einen proprietären DNS-Resolver ihrer Wahl zu verwenden. Sollten diese Pläne in die Tat umgesetzt werden, könnte dies dazu führen, dass Internetnutzer nicht mehr überwiegend DNS-Server ihres nationalen Zugangsanbieters nutzen, sondern vom Browser vordefinierte internationale DNS-Resolver.
Der Colonia-Fall begann in einem vorsorglichen Maßnahmenverfahren. Das Verfahren in der Hauptsache liegt derzeit beim Landgericht Köln. Dieser Fall hat das Potenzial, das Verfahren in der Sache weiter voranzutreiben, und es besteht die Möglichkeit, dass der EuGH das letzte Wort hat.