Deutschland: Es gibt keine vorläufige Sicherungsmaßnahme, wenn der Beschuldigte den Verstoß bereits abgestellt hat

Deutschland: Es gibt keine vorläufige Sicherungsmaßnahme, wenn der Beschuldigte den Verstoß bereits abgestellt hat

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies im Berufungsverfahren einen Antrag auf einstweilige Anordnung in einem Markenverfahren mit der Begründung ab, dass die Beklagte die Markenverletzung zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin (Klägerin) auf einstweilige Anordnung bereits abgestellt hatte (Urteil vom 10. Oktober 2018, 3 W 1932/18). Das Gericht entschied, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung unzumutbar sei, da die Klägerin ihre Markenrechte im Hauptsacheverfahren noch in der Sache durchsetzen könne, ohne zwischenzeitlich einen unverhältnismäßigen Schaden zu erleiden.

In dem Fall ging es um einen möglichen Verstoß gegen die Geschäftsbezeichnung des Klägers (Firmenname oder Geschäftsname, die Bezeichnung ist in der Entscheidung nicht aufgeführt) durch die Verwendung eines Fotos, auf dem ein unten am Rande abgebildetes Schild auf der Website des Beklagten zu sehen ist.

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Das Gericht erster Instanz lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da das auf dem Foto abgebildete Zeichen nicht als Herkunftsangabe verwendet worden sei. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte das Ergebnis, entschied jedoch mit einer anderen Begründung, dass die Angelegenheit nicht dringend sei.

Zum Verständnis der Argumentation des Gerichts lohnt es sich, auf die Besonderheiten des deutschen Verfahrensrechts hinzuweisen. Grundsätzlich erfordert eine einstweilige Verfügung die dringende Beilegung einer Streitigkeit zur Abwendung eines erheblichen Schadens oder Nachteils (§§ 940, 935 ZPO). Die Rechtsprechung zu dieser allgemeinen Bestimmung verlangt, dass der Antragsteller eine Dringlichkeit nachweist. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Verfügung müssen die Gerichte die Interessen beider Parteien abwägen. Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme hinsichtlich des unlauteren Wettbewerbs, da Art. Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sieht vor, dass Sicherungsmaßnahmen ohne Darlegung oder Begründung der Dringlichkeit erlassen werden können. Für den Inhaber einer Marke oder eines Handelsnamens wäre es hilfreich, wenn diese Dringlichkeitsvermutung auch für Markenfragen gelten würde. Und tatsächlich wenden einige Gerichte die Vermutung der Dringlichkeit analog auf das Markenrecht an (z. B. die Gerichte Stuttgart und Bremen). Im Gegensatz dazu verneinen die meisten Gerichte die Vermutung der Dringlichkeit in Markensachen, wie aktuelle Entscheidungen zeigen (z. B. Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und München). In den meisten nationalen Markenfällen kann der Kläger das zuständige örtliche Gericht im ganzen Land wählen, sodass er das Gericht auswählen kann, das er beispielsweise im Hinblick auf die Dringlichkeit für am geeignetsten hält.

Im vorliegenden Fall vertrat das Landgericht Nürnberg die Auffassung, dass bei Markenrechtsstreitigkeiten keine Dringlichkeitsvermutung bestehe und der Kläger daher darlegen müsse, warum der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seiner Rechte erforderlich sei und warum er die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten könne. Das Gericht betonte, dass in den meisten Fällen von Markenverletzungen die Interessenabwägung (Dringlichkeit) zugunsten des Klägers ausfallen werde, solange die Verletzung andauere. Im vorliegenden Fall war es jedoch anders, da die Beklagte die Rechtsverletzung dadurch beendete, dass sie das Foto von ihrer Website entfernte.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass sich andere Gerichte bisher mit Fällen befasst haben, in denen der Beklagte die Rechtsverletzung zwar ebenfalls abgestellt hat, allerdings im Hinblick auf bestimmte zeitabhängige Ereignisse. Beantragt der Kläger beispielsweise beim Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen bestimmte vom Beklagten auf einer bestimmten Messe begangene Handlungen, ist die Angelegenheit nicht dringend, wenn die Messe bereits beendet ist. Im vorliegenden Fall ist das Gericht einen Schritt nach vorne gegangen, indem es entschieden hat, dass die Beendigung des Verstoßes als solche ausreicht, um die Dringlichkeit zu beseitigen.

Eine wichtige Frage muss noch geklärt werden, da das Gericht nicht geklärt hat, ob die Beendigung des Verstoßes ausreicht, um die Dringlichkeit der Angelegenheit zu entkräften, oder ob die Beklagte auch aktive Maßnahmen ergreifen muss, wie beispielsweise die Rücknahme von an ihre Kunden gelieferten Produkten (vergleichbar mit der Verpflichtung der Beklagten bei Unterlassungsverfügungen eines deutschen Gerichts). Darüber hinaus ist die Entscheidung des Nürnberger Tribunals für andere Gerichte nicht bindend und es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte die Meinung teilen.

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