Deutschland: Es gibt keine vorläufige Sicherungsmaßnahme, wenn der Beschuldigte den Verstoß bereits abgestellt hat

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies im Berufungsverfahren einen Antrag auf einstweilige Anordnung in einem Markenverfahren mit der Begründung ab, dass die Beklagte die Markenverletzung zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin (Klägerin) auf einstweilige Anordnung bereits abgestellt hatte (Urteil vom 10. Oktober 2018, 3 W 1932/18). Das Gericht entschied, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung unzumutbar sei,… Continue reading Deutschland: Es gibt keine vorläufige Sicherungsmaßnahme, wenn der Beschuldigte den Verstoß bereits abgestellt hat