Bundesfinanzministerium veröffentlicht Gesetzentwurf zur Modernisierung der Quellensteuer und der extraterritorialen Besteuerung von Einzelunternehmern

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Gesetzentwurf zur Modernisierung der Quellensteuer und der extraterritorialen Besteuerung von Einzelunternehmern

20. November 2020

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Gesetzentwurf zur Modernisierung der Quellensteuer und der extraterritorialen Besteuerung von Einzelunternehmern

Am 20. November 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Entwurf für ein Arbeitsgesetz herausgegeben, der eine Überprüfung bestimmter Quellensteuerverfahren in Bezug auf Einkünfte aus Kapitalanlagen und Lizenzgebühren in Deutschland vorschlägt. In diesem Entwurf werden die Melde- und Zertifizierungspflichten für Quellensteuerbevollmächtigte überarbeitet und die Anti-Treaty-Shopping-Regeln an aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Besteuerung von Lizenzeinnahmen und Kapitalerträgen im Zusammenhang mit Rechten durch Gebietsfremde abzuschaffen, nur weil diese Rechte in einem deutschen öffentlichen Buch oder Register eingetragen sind. Diese Abschaffung würde laut Gesetzentwurf rückwirkend für alle offenen Fälle gelten.

Der Gesetzentwurf befasst sich mit der Frage, ob Art. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 f und Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in Deutschland ansässige Personen verpflichtet, sogenannte „extraterritoriale“ Transaktionen mit geistigen Eigentumsrechten (IP) zu besteuern. „Extraterritoriale“ geistige Eigentumstransaktionen umfassen die Lizenzierung oder den Verkauf von geistigen Eigentumsrechten zwischen oder im Falle eines Verkaufs durch Parteien, die nicht in Deutschland ansässig sind.

Nach dem Wortlaut der deutschen Rechtsvorschriften (§ 49 Abs. 1 Nr. 2f und Nr. 6 EStG) kann Deutschland bei der Lizenzierung oder Veräußerung von geistigem Eigentum, das in einem deutschen öffentlichen Register eingetragen ist (deutscher IP-Nexus), durch eine nicht in Deutschland ansässige Person einen Besteuerungsanspruch nach nationalem Recht geltend machen. Nach dem Klartext des Gesetzes kann ein deutsches Steuerrecht Lizenz- oder Verkaufstransaktionen von deutschen Nexus-Rechten des geistigen Eigentums abdecken, die nur zwischen oder im Falle eines Verkaufs durch nicht in Deutschland ansässige Parteien stattfinden. Das Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen Transaktionen zwischen verbundenen und nicht verbundenen Parteien. Am 6. November 2020 veröffentlichte das Finanzministerium ein öffentliches Schreiben, in dem es die deutsche extraterritoriale Besteuerung deutscher Nexus-IPs bestätigte. Weitere Informationen finden Sie im EY Global Tax Alert. Das deutsche Finanzministerium veröffentlicht Leitlinien zur deutschen Besteuerung von Offshore-geistigem Eigentum vom 6. November 2020.

Angesichts der heutigen globalisierten Wirtschaft wird geistiges Eigentum in der Regel im größtmöglichen Umfang geschützt, und die globale Registrierung geistigen Eigentums ist aus Sicht der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums obligatorisch und gehört auch zur Arbeit einer „guten Verwaltung des Rechts des geistigen Eigentums“. Daher könnte die Anwendung dieser Regeln auf Transaktionen zwischen gebietsfremden Parteien allein aufgrund der Registrierung des geistigen Eigentums in Deutschland nahezu jedes Unternehmen weltweit betreffen und sowohl für Unternehmen als auch für die deutschen Steuerbehörden eine Vielzahl von Problemen und insbesondere einen erheblichen Aufwand mit sich bringen. Da Deutschland im Rahmen geltender Doppelbesteuerungsabkommen nicht das Recht haben sollte, Steuern zu erheben, ist es eine positive Entwicklung, diese wichtigen Anstrengungen zu vermeiden.

Der Entwurf vom 20. November 2020 sieht vor, den Begriff „in einem deutschen Register eingetragen“ aus dem Gesetzestext zu streichen, also den deutschen Steuernexus für gewerbliche Schutzrechte aufzuheben, die ausschließlich in einem deutschen öffentlichen Register oder Buch „eingetragen“ sind.

Diese Änderung wäre für alle offenen Fälle wirksam und hätte daher rückwirkende Wirkung. Es ist derzeit unklar, ob und wann der Gesetzentwurf in Kraft treten wird; Es wird jedoch erwartet, dass der Prozess relativ schnell voranschreitet und voraussichtlich im Mai 2021 in Kraft treten wird, wenn alle gesetzgebenden Körperschaften zustimmen.

Die bestehenden Rahmenbedingungen für Rückerstattungen und Befreiungen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer werden durch einen höheren Grad der Digitalisierung und eine stärkere Zentralisierung beim Bundeszentralamt für Steuern verbessert. Ein zentraler Bestandteil wäre die Implementierung einer zentralen digitalen Datenbank, die Rückerstattungsanträge, Steuerbescheinigungen und andere erforderliche Informationen abdeckt. Darüber hinaus befasst sich der Entwurf mit den deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regeln im Lichte der aktuellen Entscheidungen des EuGH in diesem Zusammenhang, insbesondere auch mit den in den „dänischen“ Verhaltensfällen des EuGH (C 115/16 und C177/16) festgelegten Grundsätzen. Weitere Details betreffen den Ablauf der Befreiung von der deutschen Quellensteuer in bestimmten Fällen sowie einige weitere Punkte.

Zusammenfassend stellt der Vorschlag zur extraterritorialen Besteuerung geistigen Eigentums eine positive Entwicklung dar, die erhebliche und möglicherweise unzeitgemäße Anstrengungen aller Beteiligten, einschließlich der deutschen Steuerbehörden, in einem zuletzt kontrovers diskutierten Thema vermeiden würde. Allerdings müssen wir insbesondere angesichts des am 6. November 2020 veröffentlichten Schreibens des Finanzministeriums darauf hinweisen, dass es sich lediglich um einen Arbeitsentwurf handelt und es abzuwarten bleibt, wie sich der Prozess entwickeln wird. Möglicherweise betroffene Steuerzahler sollten daher ihre Position weiterhin sorgfältig abwägen und prüfen, wie sich dieser neue Vorschlag auf ihre Interaktion mit der deutschen Steuerverwaltung in dieser Angelegenheit auswirken könnte.

Im Hinblick auf die weiteren vorgeschlagenen Änderungen sollten Steuerpflichtige grundsätzlich deren mögliche Auswirkungen auf die aktuelle Quellensteuersituation und -pflichten in Deutschland prüfen.

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Dokument-ID: 2020-2750

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