Der Bundesgerichtshof lehnt den Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen ab.

Der Bundesgerichtshof lehnt den Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen ab.

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Bild von wowbee auf Pixabay

Fakten

Entscheidung

Unter Berufung auf die eigene Rechtsprechung stellte der BGH klar, dass es sich bei einer persönlichen geistigen Schöpfung um eine Schöpfung handelt, die eine persönliche Prägung aufweist und deren ästhetische Substanz einen solchen Grad erreicht hat, dass sie nach Ansicht von Menschen, die für Kunst empfänglich sind und mit der Wahrnehmung von Kunst einigermaßen vertraut sind, als „künstlerische Leistung“ angesehen werden kann. Eine persönliche geistige Schöpfung kann ausgeschlossen sein, wenn technische Anforderungen keinen Raum für künstlerisches Schaffen lassen. Darüber hinaus stellt die bloße Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren austauschbaren Gestaltungsmöglichkeiten keine künstlerische Leistung dar, wenn diese Möglichkeiten durch technische Erfordernisse bestimmt sind. Auch wenn die neuere Rechtsprechung des Gerichts nicht zwischen dem erforderlichen Maß an geistiger Schöpfung für Werke der angewandten Kunst und Werken zweckloser künstlerischer Schöpfung unterscheidet, ist die Wahlfreiheit gegenüber ersterem naturgemäß eingeschränkt. Nach Auffassung des BGH steht diese Auslegung im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs „Werk“.

Aufgrund des Sachverhalts gelangte der BGH zu dem Schluss, dass die beiden betreffenden Birkenstock-Modelle nicht dem erforderlichen Maß an Originalität entsprachen. Obwohl der Designer der Modelle, Karl Birkenstock, bestimmte Entscheidungen getroffen hatte, waren andere Gestaltungsmöglichkeiten möglich. Der gestalterische Spielraum sei jedoch nicht künstlerisch genutzt worden. Die getroffenen Entscheidungen zielten darauf ab, eine gesunde und marktfähige Sandale herzustellen. Darüber hinaus spielte die bloße Tatsache, dass die beiden Modelle nach ihrer Entstehung wegen ihres ästhetischen Reizes geschätzt und daher in Ausstellungen und Museen gezeigt und sogar mit Preisen für ihr Design ausgezeichnet wurden, keine Rolle. Seine öffentliche Bekanntheit und Wertschätzung beschränkte sich auf das Design, nicht jedoch auf künstlerische Kreise.

Kommentar

Auf jeden Fall ist es bedauerlich, dass der BGH an seiner traditionellen Terminologie festhält und bei Kommentatoren für Verwirrung sorgt (siehe hier und hier). Es stellt jedoch klar, dass das Kriterium „künstlerisch“ im Lichte der Rechtsprechung des EuGH auszulegen ist und nicht beispielsweise des verfassungsrechtlichen Begriffs „Kunst“ nach Artikel 5 Satz 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

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